AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 2.Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 3.Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 4.Durch die Ausführung des Auftrags und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit den nachstehenden Bedingungen.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

1.Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Verkaufspreise ab Werk einschließlich Verpackung, Transport, Schulung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Unsere Preise für Mietnutzung gelten ab Werk einschließlich Verpackung, ausschließlich Transport, Schulung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. 2.Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 3.Alle Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart und werden entsprechend in den Rechnungen festgehalten. Sofern die Rechnung nicht spätestens zu dem Fälligkeitspunkt bezahlt wird, gerät der Besteller zu diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. 4.Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen oder das Recht zur Zurückbehaltung geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen des Bestellers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 5.Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1.Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig. 2.Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir dem Besteller sobald wie möglich anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Verzugs der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 3.Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen, auch wenn diese bei Unterlieferanten von uns eingetreten sind. 4.Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Zurückbehaltung geraten ist. 5.Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder z.B. vom Besteller selbst abgeholt worden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. 2.Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 3.Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 4.In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1.Die Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware beträgt 2 Jahre. 2.Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. 3.Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir für die Zeit der Verweigerung und eine angemessene Zeit danach von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 4.Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. 5.Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 6.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, gewaltsamer physikalischer oder chemischer Einwirkung, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Auch für Schäden der Ware, die durch fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung entstehen, haften wir nur im Rahmen unseres Verschuldens. 8. ACHTUNG! In folgenden Fällen handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsfall: - Mehmals verdrehtes und dadurch beschädigtes Kabel. Wenn das Handstück unsachgemäβ gehandhabt wird, d.h. nach der Behandlung nicht in seinen ursprünglichen Zustand gebracht und wiederholt verdreht wird, kann es zu einem fehlerhaften Betrieb des Handstücks oder zu seinem vollständigen Bruch führen. - Jede mechanische Beschädigung, die durch die Handhabung des Gerätes verursacht wird, z.B. Kratzer, Abschürfungen, Fallenlassen des Handstücks, der Blöcke oder des Gerätes selbst. - Nicht rechtzeitig durchgeführte oder fehlende Wartung. - Selbstständiges Öffnen des Gerätes oder des Handstücks. - Eindringen von Fremdkörpern (Schmuck, Handtuch oder Teil eines unpassenden Anzugs usw.), die zum Stillstand des Gerätes/Handstücks und seiner anschlieβenden Reparatur führen. Alle derartigen Fälle liegen auβerhalb der Gewährleistung und gehen zu Lasten des Benutzers. 9.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 10.Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 11.Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrläβige Vertragsverletzung vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit haften, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung für Schadenersatzansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz statt Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschlieβlich Begleit- oder Folgeschadens, ist ausgeschlossen.

§ 9 Wartung

1.Unter Begriff «Wartung» fallen die in regelmäβigen Abständen durchgeführten Arbeiten zur Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Gerätes. Dazu zählen zum einen die vom Besteller selbst durchzuführende tägliche Hygienemaβnahmen: Pflege und Reinigung der Handstückelemente (Wechselblöcke, Verbindungsstelle “Wechselblock-Antrieb” etc.). Nähere Informationen hierzu enthält die mit dem Gerät lieferbare Betriebsanleitung. Zum anderen zählen zum Begriff “Wartung“ die vom Hersteller durchzuführende Maβnahmen: Alle 400 bis 800 Betriebsstunden (je nach Gerätetyp) muβ das Handstück gewartet werden. Dies steht in direkter Verbindung mit der Lebensdauer des entsprechenden Getriebemotors. Bei dieser Wartung werden auch andere Verschleiβteile ausgetauscht und das Handstück selbst tief gereinigt. Zu diesem Zweck wird das Handstück an den Hersteller geschickt. Diese Wartung geht zu Lasten des Kunden. Eine wichtige Funktion der Wartung besteht im Erhalt von Gewährleistungsansprüchen. Diese lassen sich geltend machen, wenn der Kunde die regelmäβigen Wartungen nachweisen kann.

§ 10 Werbung

Der Hersteller/Verkäufer haftet nicht, wenn der Besteller/Käufer Werbeinformationen mit unangemessenem Inhalt und entgegen den Anforderungen des Gesetzes über den freien Wettbewerb verwendet oder gegen internationals Recht sowie gegen die Gesetze der Länder, in denen die Werbung stattfindet, verstöβt.

§ 11 Sonstiges

WARNHINWEIS zu gewerblichen Schutzrechten

Die Saxony Beauty Technology GmbH macht hiermit auf das Europäische Patent 2 010 123 "Massaging device comprising a motor driven drum with freely rotatable massaging members" der Fenix S. R. L., Via Dante 12, 65015 Montesilvano, Italien aufmerksam. Das Europäische Patent 2 010 123 ist derzeit (Stand 30.01.2023) in Italien, Frankreich und Spanien rechtskräftig. Die Fenix S. R. L. ist möglicherweise der Auffassung, dass Produkte der Saxony Beauty Technology GmbH, insbesondere Massagegeräte, die Handstücke mit frei drehbaren Massagekugeln umfassen, in den Schutzbereich dieses Patentes fallen. Die Saxony Beauty Technology GmbH, 01189 Dresden, warnt daher vor der gewerblichen Nutzung dieser Produkte in Italien, Frankreich und Spanien. Eine dennoch aufgenommene gewerbliche Nutzung in Italien, Frankreich und Spanien erfolgt in Eigenverantwortung des Betreibers bzw. Importeurs/Exporteuers. Die Saxony Beauty Technology GmbH übernimmt bei gewerblicher Nutzung in Italien, Frankreich und Spanien keine Haftung im Fall anhängig gemachter Schutzrechtsverletzungen. 1.Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 2.Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch am Hauptsitz oder der Niederlassung des Bestellers. 3.Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 4.Sollte eine Bestimmung dieser AGB aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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